Satzung

Satzung der Ärztegesellschaft für Manuelle Kinderbehandlung und Atlastherapie (ÄMKA) e.V. (gemeinnütziger Verein)

  • A Name und Sitz
  • B Zweck des Vereins
  • C Mitgliedschaft
  • D Einkünfte des Vereins
  • E Organe des Vereins
  • F Auflösung des Vereins

A Name und Sitz

§1

Der Verein führt den Namen Ärztegesellschaft für Manuelle Kinderbehandlung und Atlastherapie (ÄMKA) e.V.

§2

Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Staufen eingetragen.

B Zweck des Vereins

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 (BGBI, l. Seite 613); er enthält sich jeglicher politischen und konfessionellen Tätigkeit. Seine Ziele sind insbesondere: a) Die wissenschaftliche Erarbeitung und Weiterentwicklung von neurophysiologischen Behandlungskonzeptionen und manualmedizinischen Techniken, besonders der Metamerkonzeption und der Atlastherapie nach Arlen sowie der Manuellen Behandlung von Kindern und Erwachsenen. b) Die Integration dieser Techniken in die Manuelle Medizin, wie sie von der Deutschen Gesellschaft für Manuelle Medizin vertreten wird und in die Rehabilitationsmedizin. c) Die Förderung und Koordination wissenschaftlicher Arbeit seiner Mitglieder und Außenstehender und die Sammlung und Auswertung wissenschaftlichen Materials auf diesem Gebiet. d) Die Verbreitung der Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit in Fachkreisen und die Aufklärung der Bevölkerung über Fragen aus dem genannten Gebiet. e) Die Vermittlung von gutachtenden Sachverständigen bei Streitigkeiten, die Mitgliedern wegen der Anwendung der vom Verein vertretenen medizinischen Methoden entstehen.

§4

a) Der Verein kann Einrichtungen schaffen und betreiben, die seine Zwecke unmittelbar fördern, z.B. die Organisation von wissenschaftlichen Symposien o.ä. für sein Betätigungsfeld.
b) Der Verein kann die Koordination mit anderen wissenschaftl. Institutionen zur Förderung seiner eigenen Zwecke pflegen.
c) Der Verein hat die Aufgabe, mit Behörden, Verbänden und ärztlichen Körperschaften zusammenzuarbeiten, um seine Zwecke zu fördern.

C Mitgliedschaft

§5

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) Ordentliches Mitglied kann jede(r) Arzt/Ärztin werden, der die in Deutschland nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für Ärzte und den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung eine abgeschlossene und von einer Ärztekammer anerkannte Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung (Bereich) Chirotherapie und ausreichende Kenntnisse in den vom Verein vertretenen medizinischen Techniken nachweisen kann. Von Ärzten/Ärztinnen mit Arbeitsstelle im Ausland ist ein gleichwertiger, vom Vorstand anzuerkennender Ausbildungsstand nachzuweisen.
b) Außerordentliche Mitglieder können Ärzte/Ärztinnen und nichtärztliche Personen werden, die sich für die Belange des Vereins interessieren und diese zu fördern wünschen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
c) Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
d) Ehemalige Mitglieder der Societé Médicale Internationale pour la Médecine Métamerique können durch einfache Erklärung binnen 12 Monaten nach der Gründungsversammlung des Vereins ordentliche Mitglieder werden.

§6

Die Pflicht des Vereinsmitgliedes ist es, die Zwecke des Vereins nach bestem Können zu fördern. Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was dem Zweck oder Ansehen des Vereins schaden würde. lnsbesondere ist das Mitglied verpflichtet, Metamermedizin, Metamergymnastik, Metamermassage, Atlastherapie nach Arlen, Manuelle Kinderbehandlung nach den Richtlinien des Vereins und andere medizinische Konzeptionen, die Gegenstand der Vereinsarbeit sind, nur dann zu lehren, wenn für diese Tätigkeit eine im Sinne der Qualitätssicherung vom Verein zu vermittelnde und vom Vorstand zu überprüfende Lehrqualifikation erteilt worden ist und der Name des Vereins bei der Ankündigung der jeweiligen Lehrtätigkeit genannt wird. Das betrifft auch die Wahrnehmung von Lehraufträgen an wissenschaftlichen Hochschulen. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist mit der Mitgliedschaft unvereinbar.

§7

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austrittserklärung, die mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen ist.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied -trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung- mit seinem Beitrag für mehr als 24 Monate im Rückstand ist. – seine Pflichten nach §6 gröblich verletzt, – gegen die für das Mitglied geltende Berufsordnung verstößt, – dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinem Ansehen schadet. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Dem Mitglied ist von dem Antrag, es auszuschließen, mindestens zwei Wochen vor einer Entscheidung des Vorstandes unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied hat dann das Recht, bis zur Entscheidung in Schriftform zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes.
d) Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt trotz Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft nach §7 b, d vollumfänglich bestehen.

 

D Einkünfte des Vereins

§8

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über Einkünfte, Ausgaben und Vermögen des Vereins in ordentlicher Weise Buch geführt wird. Der Vorstand hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorher hat die Prüfung der Jahresrechnung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer zu erfolgen.

§11

Das Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der außerordentlichen Mitglieder kann von dem der ordentlichen Mitglieder abweichen. Eine Beitragserrnässigung kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gewährt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten, andernfalls bis zum 1 April des Kalenderjahres.

E Organe des Vereins

§12

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§13

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand gehören weiter an: – der Schriftführer – der Schatzmeister Dem Vorstand obliegt die Führung aller Vereinsgeschäfte. Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeden Jahres einen Geschäftsbericht.

§14

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Gewählt werden, um bis 2 Jahre versetzt, zwei Mitglieder des Vorstandes. Um das in §14 Abs.1 gesteckte Ziel zu erreichen, wählt die Gründungsversammlung den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen. Der Vorstand ist in diesem Falle berechtigt, die Verteilung der Ämter neu zu ordnen.

§15

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Es finden mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr statt. Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

§16

Der Vorstand übt wie alle mit Aufgaben des Vereins betrauten Mitglieder diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung und der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen bleiben hiervon unberührt.

§17

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse oder Einzelpersonen für einzelne Aufgaben einzusetzen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§18

Der Vorstand ist berechtigt, dem Verein einen wissenschaftlichen Beirat anzugliedern.

§19

Haftung des Vorstandes und des Vereins
a) Die Haftung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten und gegenüber anderen Vereinsmitgliedern sowie dem Verein wird auf die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.
b) Sollten der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder trotzdem im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den Vorstand bzw. dessen Mitglieder von der Haftung frei, wenn der Vorstand bzw. dessen Mitglieder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
c) Sollte der Verein oder seine Organe oder einzelne Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein oder im Auftrage des Vereins von Dritten oder von Vereinsmitgliedern rechtswirksam in Anspruch genommen werden, so haftet der Verein nur in Höhe des Vermögens, welches zum Zeitpunkt der Haftbarmachung vorhanden ist.

§20

Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Einladefrist von zwei Wochen.

§21

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes nach § 13 und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nach §§ 10 und 14,
c) Festlegung des Jahresbeitrages gern. § 11, d) Beschluss über den korporativen Beitritt zu anderen Vereinen oder Organisationen bzw. den Austritt aus diesen d) Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes gemäß § 7 d.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer Protokoll geführt, weiches von ihm und von dem 1. Vorsitzenden unterschrieben wird. Für Beschlüsse nach § 21 e), f) und g) ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder nötig.

§22

Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erhalten auf Antrag an den Vorstand ein Verzeichnis aller Mitglieder des Vereins mit vollständigen Namen und Adressen.

 

F Auflösung des Vereins

§23 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Hinsichtlich der Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47ff. BGB. Der letzte Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung zu Bad Krozingen, den 28.06.1997